Das Betriebsrentenstärkungsgesetz im Überblick
Überblick über die mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz 2018 verbundenen Änderungen für die betriebliche Altersversorgung – vom Arbeitgeberzuschuss bis zum Förderbetrag für Geringverdiener.
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Im Kern ist es eine Neuausrichtung der betrieblichen Altersversorgung: Sie soll für Beschäftigte attraktiver und für Arbeitgeber sicherer werden.
Ausgangslage: Die gesetzliche Rente allein reicht nicht
Der demografische Wandel belastet die gesetzliche Rentenversicherung: Die Menschen werden älter, die Phase des Rentenbezugs wird länger, gleichzeitig zahlen weniger Erwerbstätige ein. Wer im Alter seinen Lebensstandard halten möchte, muss zusätzlich vorsorgen – möglichst frühzeitig. Die bAV als zweite Schicht der Altersvorsorge ist dafür eine gut geeignete Variante.
Mit dem BRSG sollte insbesondere in kleinen und mittelständischen Unternehmen der Verbreitungsgrad der bAV erhöht und bei Beschäftigten mit geringem Einkommen der Anreiz zur Eigenvorsorge verbessert werden.
Die wesentlichen Änderungen (Rechtsstand 2020)
Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter
bAV-Renten werden in bestimmtem Umfang nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Der Originalbeitrag nennt einen monatlichen Sockelfreibetrag von 100 Euro; darüber liegende Beträge werden zu 30 % angerechnet, begrenzt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe.
Erweiterter steuerfreier Dotierungsrahmen
Der steuerfreie Höchstbeitrag wurde von 4 % auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze angehoben; der bisherige Aufstockungsbetrag von 1.800 Euro jährlich entfiel. Sozialversicherungsfrei blieben jedoch nur 4 %. Eine Entgeltumwandlung oberhalb dieser Grenze im selben Durchführungsweg ist daher vor allem für privat Krankenversicherte interessant. In anderen Fällen kann eine Kombination von Direktversicherung und Unterstützungskasse sinnvoll sein.
Pflichtzuschuss des Arbeitgebers
Arbeitgeber, die durch eine Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen, müssen bei Neuverträgen seit dem 1. Januar 2019 mindestens 15 % des umgewandelten Entgelts als Zuschuss leisten – für bestehende Verträge ab 2022. Bestehende Zuschussregelungen sollten überprüft werden.
Riester in der bAV
Die doppelte Verbeitragung von bAV-Riesterverträgen wurde abgeschafft. Im Rentenbezug werden sie wie eine normale Riesterrente behandelt.
Sozialpartnermodell
Seit 2018 können Tarifvertragsparteien einen „sechsten Durchführungsweg“ vereinbaren. Der Arbeitgeber haftet dort nur für die Zahlung der Beiträge; eine bestimmte Leistung darf nicht garantiert, sondern nur als „Zielrente“ in Aussicht gestellt werden.
bAV-Förderbetrag für Geringverdiener
Für den Aufbau einer arbeitgeberfinanzierten bAV zugunsten von Beschäftigten mit geringem Einkommen erhalten Arbeitgeber eine Steuerentlastung, die direkt mit der Lohnsteuer verrechnet wird. Der Originalbeitrag nennt 30 % Förderung auf Arbeitgeberbeiträge zwischen 240 und 960 Euro bei Monatsgehältern bis 2.575 Euro.
Fazit
Das BRSG bringt Verbesserungen für beide Seiten – insbesondere für Geringverdiener. Der häufigste Fehler in der Altersvorsorge bleibt das Aufschieben. Aus Sicht des Verbandes ist die bAV am wirkungsvollsten, wenn ihr eine Beratung zur Entgeltoptimierung vorausgeht: Die dabei entstehenden Ersparnisse können in die bAV eingebracht werden.
Quellen & Herkunft
- Originalbeitrag auf bv-blo.de (02.07.2020, Stand 18.07.2020)
- Der Originalbeitrag enthielt teilweise Formulierungen der VEMA eG
Herausgeber
Redaktion BLO
Bundesverband für betriebliche Leistungsoptimierung e.V.
Beiträge der Verbandsredaktion ordnen aktuelle Entwicklungen aus Steuer-, Sozialversicherungs- und Arbeitsrecht für Unternehmen und Berater ein.